Anwendbares Recht: Wann gilt das deutsche Urheberrecht?
Zwischen den Rechtsordnungen der EU-Länder gibt es tiefgreifende Unterschiede – daher sollte sich für den Rechtsanwender zunächst die Frage stellen, welches Recht in seinem konkreten Fall Anwendung findet.
Im Bereich des Urheberrechts gibt es bezüglich Normkollisionen keine klaren Regeln. In Art. 5 II a.E. der Berner Übereinkunft wird nur festgelegt, dass sich „der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, richtet“. Dies wird dahingehend verstanden, dass das Recht des Landes, in dem die Rechtsverletzung stattfand, Anwendung finden soll. Wenn wir also Forschung in den USA mit amerikanischer Literatur durchführen, kommt ausschließlich US-Recht (mit all seinen Vorteilen wie Fair Use und stillschweigenden Lizenzen) zur Anwendung.
Allerdings wird die Situation sehr viel komplizierter, wenn es um Online-Veröffentlichungen geht, denn auf diese kann jedermann von jedem beliebigen Ort der Welt zugreifen. So entschied beispielsweise ein französisches Gericht, dass eine Urheberrechtsverletzung nach französischem Recht vorliegt, wenn französische Bücher von Google (in den USA) gescannt, digitalisiert und (von einem kalifornischen Server aus) auf einer Website mit .fr-Endung veröffentlicht werden (auch wenn grundsätzlich nur US-amerikanisches Recht zur Anwendung kommen sollte, da sich der Server in Kalifornien befand).
Es besteht eine unübersichtliche Rechtslage, die zur Folge hat, dass man in der Praxis die Regelungen aller möglicherweise anwendbaren Rechtsordnungen berücksichtigen müsste – denn derzeit gibt es für dieses Problem noch keine allgemeingültige Lösung.
Auf jeden Fall gilt: Solange man sich in Deutschland befindet, sollte das deutsche Urheberrecht niemals außer Acht gelassen werden.
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