CLARIN-D Blog

Aufbewahren in CLARIN-D - Dr. Thorsten Trippel - Forum CA3

https://youtu.be/Msqm1EFybM4

Dr. Thorsten Trippel von der Universität Tübingen, Liaison Koordinator des Projektverbunds CLARIN-D, spricht auf dem Forum CA3 2016 in Hamburg über die Aufgabe des Aufbewahrens von Daten innerhalb der Forschungsinfrastruktur CLARIN-D.

Gründe für Datenaufbewahrung sind

  1.  Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis
  2.  Nachnutzung von Forschungsdaten und
  3.  Attribution andersartiger wissenschaftlicher Leistung
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Die Dimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Dimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte

Jeder hat grundsätzlich das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – dies statuiert seit 1949 Art. 2 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes (GG). Umfasst ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen, das zu tun und zu lassen, was er möchte und anderen nicht schadet[1](d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit), sondern in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) auch ein umfassender Persönlichkeitsschutz in allen Beziehungen eines Menschen.[2] Diese Rechte sind auch beim Umgang mit Forschungsdaten zu beachten, die sowohl das allgemeine Persöhnlichkeitsrecht als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht tangieren können. 

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Wie lange braucht man, um einen Datenmanagementplan für ein Graduiertenkolleg zu entwickeln?

Datenmanagementpläne: Eine typische Erwartung bei Projektanträgen

Wissenschaftsförderungsorganisationen wie DFG, BMBF, EU (Horizon 2020) erwarten, dass man sich dazu äußert, wie man mit Forschungsdaten, die in einem Projekt entstehen, umgeht; sie über 10 Jahre oder länger archiviert und zugänglich macht. Hintergrund ist – neben der Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis – auch das Bestreben nach Open Science, also der Transparenz von Ergebnissen, die eine Reproduzierbarkeit und ein Nachnutzen von Daten in anderen Kontexten ermöglicht.

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