Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen: Ist die Nutzung der Daten in Ihrem Forschungsprojekt eventuell bereits gesetzlich gestattet?

Grundsätzlich sind jegliche Nutzungen von Werken dem jeweiligen Urheber vorbehalten. Er muss also zur Nutzung um Erlaubnis gebeten werden.

Da sich dies in Realität häufig umständlich und zeitintensiv gestaltet, hat das Urheberrecht für einzelne Nutzergruppen und die Allgemeinheit Tatbestände geschaffen, die ausnahmsweise eine Nutzung fremder Werke ohne die ausdrückliche Einwilligung des Urhebers ermöglichen - die sog. “Schrankenbestimmungen” bzw. “Gesetzlich erlaubten Nutzungen”.

Diese sind in §§ 44a ff. UrhG festgehalten.

Hier finden sich z.B. gesetzliche Ausnahmetatbestände für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen im Rahmen des Internet-Browsings (§ 44a UrhG), aber auch explizit für den Forschungskontext relevante Vorschriften:

  • § 48 UrhG ermöglicht beispielsweise - ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers - die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe [LINK zu Definitionen oben] von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
  • § 51 UrhG ermöglicht gar erst die wissenschaftliche Auseinandersetzung durch Zitate: In dieser Norm wird die Übernahme fremder Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts freigestellt. Dem Gesetzgeber war bei Einführung dieser Norm bewusst, dass wissenschaftlicher Diskurs auf Werken und Erkenntnisse anderer aufbaue. Daher ermöglicht er die Nutzung fremder Werke “zum Zwecke des Zitats”: Dabei dürfen durch das Zitat keine eigenen Ausführungen erspart werden. Es darf lediglich eine Belegfunktion haben.
  • Von äußerster Relevanz ist die Vorschrift des § 60c UrhG: Dort wird detailliert festgelegt, welche Nutzungen zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung in welchem Umfang gegenüber welchem Personenkreis erfolgen darf: Grundsätzlich dürfen innerhalb eines Forschungsteams 15 % eines Werkes verbreitet, vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden. Eine Ausnahme besteht für Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke: Sie dürfen abweichend vom Vorstehenden vollständig genutzt werden.
    Diese Nutzungen sind vergütungspflichtig (§ 60h UrhG), werden aber voraussichtlich mittels Rahmenverträgen zwischen den Hochschulen und den Verwertungsgesellschaften abgegolten.
  • Für Lehrkontexte erhält § 60a UrhG Bedeutung: Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen  zu nicht kommerziellen Zwecken grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Zu beachten ist hier allerdings der beschränkte Personenkreis: Dieser Ausnahmetatbestand findet nur für für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient, Anwendung.
    Auch im Lehrkontext dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von der vorstehenden Regel vollständig genutzt werden.
    Für öffentlich vorgetragene Werke und Musikwerke sieht der Normtext wiederum Ausnahmen vor. 

 

Liegen die Voraussetzungen dieser “Schranken” vor, ist die jeweilige Nutzung bereits ohne Einwilligung des Urhebers gesetzlich erlaubt. Sie dürfen die Werke also in dem vorgesehenen Umfang nutzen.

ABER ACHTUNG: Viele dieser Schrankenbestimmungen sind hochumstritten und für juristische Laien - trotz der Bemühungen des Gesetzgebers - schwer verständlich. Sollten Sie Zweifel an Ihrer Einschätzung haben, holen Sie juristischen Beistand ein.

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